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3.5 Personenbeförderung auf einem Betonkübel ohne Standplatz
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 26.9.2008, 2007/02/0317
Anlässlich der Kontrolle einer Baustelle wurde vom Arbeitsinspektorat festgestellt, dass ein Mitarbeiter als Mitfahrer auf einem Betonkübel ohne Standplatz befördert worden ist, obwohl für das Heben von Arbeitnehmern nur dafür geeignete Arbeitsmittel hätten benutzt werden dürfen. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Arbeitnehmer nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, wie dies bei Körben der Fall ist. Der Betonkübel ohne Standplatz ist durch einen Turmdrehkran, der für das Heben von Lasten bestimmt ist, befördert worden. Das Heben des Mitarbeiters sei daher entgegen den Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) durchgeführt worden.
Es wurden dadurch die Vorschriften des § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit § 21 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verletzt, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,– verhängt wurde.
Der gegenständliche Strafbescheid wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer, der somit als das gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ bestellt war, zugestellt. Gegen diesen Strafbescheid wurde im Instanzenzug vorgegangen.
Konsequenz:
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Strafbescheid letztendlich bestätigt.