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7.2.3 Private Nutzung betrieblicher Einrichtungen
Anwendungsfälle
Zur Veranschaulichung wird die (praktisch relevante) Nutzung betrieblicher Mittel (inklusive Social Networks) für private Zwecke am Arbeitsplatz betrachtet. Soweit der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eigene Geräte für private Zwecke nutzt (zB Führung von Privattelefonaten mit dem eigenen Handy), kann sich eine Pflichtenverletzung „lediglich“ aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit private Tätigkeiten verrichtet, ergeben. Nutzt er dafür hingegen Mittel, die ihm vom Arbeitgeber für die Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung gestellt wurden, tritt dieser Aspekt hinzu.