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4.1 Rechtsvorschriften zum Risikomanagement
Durch das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) 1998 waren die Herausforderungen an ein RM in deutschen Unternehmen gestiegen. Der Vorstand ist durch § 91 Abs 2 dAktG verpflichtet, „… geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“