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Dokument-ID: 680485
5.4.1 Mitteilungs- und Streitverkündungspflicht
Allgemeines
Wenn der Dienstnehmer einen Dritten schädigt und der Dienstgeber dafür nach den §§ 1313a bis 1316 ABGB oder anderen gesetzlichen Bestimmungen haftet und vom Dritten zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, so hat er dies dem Dienstnehmer gem § 4 Abs 1 DHG unverzüglich mitzuteilen und ihm im Fall der Klage den Streit zu verkündigen,damit der Dienstgeber im Prozess allfällige Einwendungen vorbringen kann.