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1.6 Sicheres Arbeiten bei Schnee und Glätte
Arbeiten bei Kälte
In den Arbeitsschutzbestimmungen zählt die Kälte zu den physikalischen Belastungen. § 66 Abs 1 ASchG regelt, dass Arbeitgeber:innen Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Standes der Technik so zu gestalten haben und Maßnahmen treffen müssen, dass die Auswirkungen von Kälte auf den menschlichen Körper möglichst gering gehalten werden. Eine ähnliche Vorgangsweise fordert der § 17 Abs 3 der BauV für Arbeiten auf Baustellen. Dabei ist die Rangfolge der Maßnahmen gem § 7 AschG anzuwenden. Wenn die Arbeiten nicht verschoben werden können und im Freien bei Kälte stattfinden, greifen einerseits organisatorische Maßnahmen wie die Beschränkung der Einsatzzeit, vermehrte Pausen und Erholungszeiten. Andererseits ist geeignete persönliche Schutzausrüstung gem § 16 Abs 1 und Abs 2 Zi 9 zur Verfügung zu stellen. Die persönliche Schutzausrüstung muss evaluiert, bewertet und ausgewählt werden. Dabei müssen erschwerende Faktoren wie Wind, Kontakt mit kalten Oberflächen bzw mit Wasser und feuchten Materialien berücksichtigt werden. Die Schutzausrüstung gegen Kälte umfasst jedenfalls die Kleidung, den Hand-, Fuß-, Gesichts- und Kopfschutz. Da die Tage in der kalten Jahreszeit kurz sind, werden häufig Arbeiten in der Dämmerung oder bei Dunkelheit durchgeführt. Reflektierende Kleidung bzw Reflektorstreifen erhöhen die Sichtbarkeit der Mitarbeitenden entscheidend.