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Dokument-ID: 1193840
5 Sonderbestimmungen bei Arbeitskräfteüberlassung
Neben dem klassischen Arbeitsvertrag besteht auch die Möglichkeit vertraglich zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Dienste (auch) für einen Dritten zu erbringen hat. Vielfach werden Arbeitsverhältnisse überhaupt nur abgeschlossen, um die Arbeitskräfte Dritten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.