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Dokument-ID: 695904
4.5.7 Strafbare Handlung nach § 159 Abs 4 StGB
Wird durch die Geschäftsführung eine Qualifikation gem Abs 4 verwirklicht, ist jedes Delikt nach § 159 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Die Grundstrafdrohung hingegen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestimmt.