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Dokument-ID: 694827
1.3.3 Strafe und Strafbemessung
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Als Strafen kommen in Betracht Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen, wobei die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters mit mindestens EUR 4,– und höchstens EUR 5.000,– zu bemessen ist. Freiheitsstrafen können bedingt oder teilbedingt, Geldstrafen teilgedingt nachgesehen werden (§ 43, 43a StGB).