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Neu Dokument-ID: 395526

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.5 Umfang der Deckungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung

Sachverhalt

Beispiel: OGH vom 31.3.2004, Geschäftszahl: 7 Ob 284/03w

Ein Unternehmen beauftragte einen Versicherungsmakler mit der Suche nach dem besten Angebot für eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Makler forderte in Vertretung des Unternehmens mehrere Versicherungen, unter anderem die Direktion Steiermark der später Beklagten auf, ein Offert für eine Betriebshaftpflichtversicherung zu legen. Dabei gab er in der Ausschreibung an, dass die entsprechenden allgemeinen und ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung gelten sollen und der Umfang der Versicherung auch Umweltschäden decken solle. Aufgrund dieser Offerteinladung bot die Direktion Steiermark der Beklagten am 13.3.1998 eine Betriebshaftpflichtversicherung an. Als Vertragsgrundlage wurden die allgemeinen und die ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung und Umweltschäden als besondere Bedingung genannt.

Erst mehr als ein Jahr später, nämlich Mitte Mai 1999, kontaktierte der Makler im Namen des klagenden Unternehmens die beklagte Versicherung neuerlich und teilte ihr mit, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages nunmehr weiter betrieben werde. Ein Mitarbeiter des Versicherungsmaklers kontaktierte, da ein Mitarbeiter der Direktion Steiermark des Versicherers nicht erreichbar war, einen Mitarbeiter der Direktion für Niederösterreich und Wien. Dabei verwies der Mitarbeiter des Maklers nicht auf das Offert der Direktion Steiermark. Der Makler ging, ohne dies aber ausdrücklich zu sagen, davon aus, dass die Direktion für Wien und Niederösterreich Kenntnis vom Angebot der Direktion Steiermark habe, was aber nicht der Fall war. Darüber, dass auch eine Deckung für Umweltschäden benötigt werde, wurde nicht gesprochen. Der Maklermitarbeiter erwähnte nur, dass er ein Angebot einer konkreten anderen Versicherungsgesellschaft habe und die nunmehr angesprochene Versicherung versuchen solle, ein besseres Angebot zu legen. Er zeigte das ursprüngliche Angebot zwar vor, gab es dem Mitarbeiter der Beklagten aber nicht in die Hand, so dass letzterer den genauen Inhalt des Offerts, in dem eben eine Deckung auch für Umweltschäden vereinbart war, nicht kannte.

Es wurde letztendlich eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, ohne eine entsprechende Vereinbarung für Umweltschäden zu treffen. Diese Umweltschäden sind aber nur aufgrund einer konkreten Vereinbarung vom Versicherungsschutz umfasst.

Bei der konkreten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens kam es bei einem Dritten durch ein Verschulden des Unternehmens zu einem Heizölaustritt. Dieser begehrte nun vom Unternehmen den Ersatz des eingetretenen Schadens. Die Betriebshaftpflichtversicherung lehnte die Deckung ab, da das Risiko Sachschaden durch Umweltzerstörung nicht vom Versicherungsvertrag umfasst sein.

Konsequenz

In letzter Instanz bestätigte auch der OGH die Ansicht des Versicherungsunternehmens. Der gegenständliche Vertrag ist ohne die Zusatzvereinbarung hinsichtlich Umweltschäden zustande gekommen und daher hat die Versicherung die Deckung zu Recht abgelehnt.

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