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Neu Dokument-ID: 395520

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.48 Unfall bei Reinigungstätigkeiten

Sachverhalt

Beispiel: Strafrechtliche Verurteilung durch das Bezirksgericht ist erfolgt (Entscheidung nicht veröffentlicht)

Außergerichtliche Einigung mit der Betriebshaftpflichtversicherung

In einer Produktionshalle eines Metall verarbeitenden Betriebes mussten Reinigungsarbeiten an den Lichtkuppeln durchgeführt werden. Da die Lichtkuppeln nicht zu öffnen waren, wurde die Reinigung vom Hallenboden aus mit Hubsteigern durchgeführt. Diese Tätigkeit gestaltete sich insofern als schwierig, zumal in dieser Halle auch Hallenkräne zur Manipulation schwerer Lasten montiert waren. Das Stilllegen der Produktion wegen der Reinigungstätigkeiten kam nicht infrage. Es wurde daher vereinbart, dass sich die Mitarbeiter der Reinigungsfirma bzw deren Vorarbeiter beim Vorarbeiter der Produktion zu melden hatten. Die genauen Örtlichkeiten der Reinigungstätigkeiten sollten anlässlich dieser Gespräche koordiniert werden. Es wurde nur jener Vorarbeiter für die Gespräche namhaft gemacht, der die Woche über Dienst hatte.

Im Zuge der Tätigkeiten stellte sich heraus, dass das Arbeitspensum während der Arbeitswoche nicht zu bewältigen war. Am Freitag wurde daher mit dem Vorarbeiter des Metall verarbeitenden Betriebes vereinbart, dass auch am Samstag und am Sonntag in gewissen Bereichen gearbeitet werden kann. Da dieser Vorarbeiter aber an diesen Tagen nicht im Dienst war, sollte er diese Meldung an den diensthabenden Vorarbeiter weitergeben. Darüber hinaus wurde auch vereinbart, dass sich die beiden Arbeiter der Reinigungsfirma nochmals beim diensthabenden Vorarbeiter zu melden haben, bevor sie mit der Tätigkeit beginnen sollten.

Der Vorarbeiter des Metall verarbeitenden Unternehmens hat es verabsäumt, seinen Kollegen von der nächsten Schicht zu verständigen. Als die beiden Reinigungsarbeiter in die Halle kamen, war kein Vorarbeiter anwesend, und es wurde in dieser Halle auch nicht gearbeitet. Aus diesem Grund nahmen sie an, dass die Reinigung ungefährlich durchzuführen sei und daher auf die Meldung beim diensthabenden Vorarbeiter verzichtet werden kann.

Tatsächlich wurde aber an diesem Tag auch in der Halle gearbeitet. Es sollte ein Getriebeteil mit dem Hallenkran bewegt werden. Da der Hubsteiger des Reinigungsunternehmens zu nahe an der Kranlaufbahn abgestellt war, berührte der anfahrende Kran den Hubsteiger und stürzte diesen um. Die beiden Mitarbeiter der Reinigungsfirma wurden bei diesem Unfall schwer verletzt.

Konsequenzen:

Angeklagt vor dem Strafgericht wurden beide Vorarbeiter des Metall verarbeitenden Betriebes und der Vorarbeiter des Reinigungsunternehmens. Verurteilt wurde lediglich jener Vorarbeiter des Metall verarbeitenden Betriebes wegen fahrlässiger Körperverletzung, der die Meldung an seinen Kollegen unterlassen hat.

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