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11.4 Unfall mit Bagger als ortsgebundenem Arbeitsgerät
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 13.3.2002, Geschäftszahl 9 Ob A 298/01s
Ein Kraftfahrer einer Firma K-Transporte liefert mittels Lkw Stahlplatten zur Künettenabdeckung auf eine Baustelle. Diese Platten sollten mittels einer an einem Löffelbagger montierten Kette abgeladen werden. Der Löffelbagger war zum Verkehr zugelassen.
Zum Abladen der Platten senkte der Lenker des Baggers das Planierschild ab und zog die Handbremse an. Der Lenker des Lkws begab sich auf die Ladefläche, um die Stahlplatten an der Kette einzuhängen. Nachdem die Kette eingehängt war, spannte der Lenker des Baggers zuerst die Kette und hob dann die Platte langsam auf. Beim Anheben und Lösen der Platte vom Boden der Ladefläche kam es zu einem Ausdrehen der Kette, wodurch auch die Platte in Rotation geriet. Dabei traf die Kante der Stahlplatte den Lkw-Lenker an der Brust. Durch den Stoß wurde dieser mit dem Kopf gegen die Bordwandkante geschleudert.
Der Lenker des Lkws erlitt bei diesem Unfall eine schwere Kopfverletzung mit Gehirnaustritt. Aufgrund der schweren Verletzung und der Dauerfolgen machte der Geschädigte Ansprüche gegen den Lenker des Baggers, gegen den Halter und gegen die Haftpflichtversicherung geltend.
Konsequenzen
Der Oberste Gerichtshof sprach letztendlich die Schadenersatzforderung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu. Zur Zahlung verurteilt wurde der Lenker des Baggers. Ob auch die Haftpflichtversicherung eine Eintrittsverpflichtung trifft, war noch zu klären.
Den Halter des Baggers trifft aber jedenfalls keine Haftung.
Das Strafgericht hat den Lenker des Baggers freigesprochen.