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11.38 Unfall mit Presse ohne Zweihandauslösung
Sachverhalt
Beispiel:
OGH vom 4.3.2013, Geschäftszahl: 8 ObA 7/13g
In einem Betrieb wurde eine Presse betrieben, die nicht, wie vorgeschrieben mit Zweihandauslösung, sondern unter Benutzung der Fußpedalauslösung ohne sicheres Werkzeug ausgestattet war. Im Zuge der Tätigkeit an dieser Presse verletzte sich ein Mitarbeiter dadurch, dass er mit der Hand in das schließende Presswerkzeug geriet.
Aufgrund des gegenständlichen Unfalles hatten Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen, da es sich für den Mitarbeiter um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall gehandelt hat. Die beteiligten Sozialversicherungsträger machten ihre Aufwendungen als Regressforderung gem § 334 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beim Dienstgeber geltend, da bereits seit Jahren für derartige Pressen eine Zweihandauslösung oder die Benützung eines sicheren Werkzeuges vorgeschrieben ist.
Konsequenz:
Die Gerichte sahen in diesem Fall die Haftung des Dienstgebers als gegeben an und er wurde zum Rückersatz der Leistungen des Sozialversicherungsträgers verurteilt.