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Neu Dokument-ID: 392042

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.9 Unfall mit einem Pistengerät bei Abschlepptätigkeiten

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 15.9.2004, Geschäftszahl 9 Ob A 49/04b

Am 8.3.2000 kam es gegen 4.15 Uhr in der Früh auf der Skipiste „Mittelabfahrt“ zu einem schweren Unfall, als ein Mitarbeiter der Liftgesellschaft vor Beginn des Abschleppens eines Motorschlittens mithilfe eines Pistengerätes ausrutschte und mit dem linken Bein in die laufende Schneefräse des stehenden Pistengerätes geriet.

Sowohl der später verletzte Mitarbeiter als auch der Lenker des Pistengerätes waren im selben Unternehmen beschäftigt. Der Lenker des Pistengerätes hatte am Unfalltag ab 3.00 Uhr Dienst. Seine Aufgabe war es, mit dem Pistengerät Langlaufloipen zu präparieren, die sich im Bereich der Mittelstation befinden. Der später Verletzte hatte am Vorabend um 17.00 Uhr Dienstschluss. Zum Zeitpunkt des Unfalles befand er sich nicht im Dienst. Sein nächster Dienst hätte erst wieder um 7.00 Uhr in der Früh begonnen.

Vor dem Unfall befand sich der später Verletzte mit mehreren anderen Personen auf einer Privatfahrt mit dem Motorschlitten. Aufgrund eines Defektes des Motorschlittens konnte die Fahrt nicht mehr fortgesetzt werden. Da der später Verletzte wusste, dass der Motorschlitten am nächsten Tag für den dienstlichen Einsatz benötigt wird, ersuchte er den zufällig mit dem Pistengerät vorbeikommenden Kollegen um Hilfe. Gemeinsam wurde beschlossen, den Motorschlitten abzuschleppen. Der Lenker des Pistengerätes bestand aber darauf, das Abschleppseil selbst am Pistengerät zu befestigen. Der später Verletzte befestigte das andere Seilende am Motorschlitten.

Während der Befestigung des Abschleppseiles ließ der Lenker des Pistengerätes den Motor laufen, die am Pistengerät befindliche Fräse, die verhindern soll, dass bereits präparierte Pisten durch das Gewicht des Pistengerätes wieder beschädigt werden, ließ er hingegen abgeschaltet. Die Fräse war gem Arbeitsanweisung immer dann einzuschalten, sobald das Pistengerät in Bewegung war. Der später Verletzte war nachweislich mit der Funktion der Pistengeräte und der Fräse nicht vertraut. Er stand während der Abschleppvorbereitungen in unmittelbarer Nähe des Pistengerätes, etwa einen Meter von der Fräse entfernt. Der später Verletzte sollte eigentlich im Pistengerät mitfahren, da der abzuschleppende Motorschlitten von einem anderen Kollegen gelenkt werden sollte.

Der Lenker des Pistenfahrzeuges stieg in das Führerhaus und schaltete zum Wegfahren die Fräse ein, indem er den Kippschalter an der Lenksäule betätigte. Während die Fräse in Betrieb ist, leuchtet eine große rote Kontrolllampe. Im Rückspielegel sah der Lenker, dass der später Verletzte entgegen seinen Erwartungen nicht in das Pistengerät einstieg. Der Lenker stieg daraufhin wieder aus, ließ dabei aber, entgegen den Richtlinien für das Lenken von Pistenfahrzeugen, die Fräse laufen. Er kontrollierte nochmals den Sitz des Abschleppseiles, wobei er sich in den Zwischenraum zwischen Pistengerät und Fräse begab. Der später Verletzte wollte dem Lenker des Pistengerätes helfen und begab sich seinerseits auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls in den Bereich zwischen Pistengerät und Fräse. Der Lenker des Pistengerätes wollte den später Verletzten noch warnen und zeigte auf die Fräse. Diese Warnung kam jedoch zu spät. Der später Verletzte ist auf einer eisigen Stelle ausgerutscht und zu Boden gestürzt. Dabei wurde der Hosenstoff von der Walze erfasst und sein linkes Bein in die Fräse gezogen. Der Verletzte stieß sich instinktiv mit dem rechten Fuß von der Walze ab und konnte sich so einem Weiterfressen der Welle entziehen. Er erlitt aber dennoch einen mehrfach offenen Unterschenkelbruch links, musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen und leidet seither an einer Gelenksversteifung.

Im gegenständlichen Fall machte die soziale Krankenversicherung Regressansprüche gegen den Lenker des Pistengerätes und gegen den Dienstgeber als Halter des Pistengerätes geltend.

Gegen den Lenker des Pistengerätes wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall Strafgesetzbuch (StGB) ein Strafverfahren eingeleitet, das durch Zahlung eines Geldbetrages nach § 90 Abs 4 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde.

Konsequenz:

Der Regressanspruch wurde vom Obersten Gerichtshof als nicht zu Recht bestehend abgewiesen.

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