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Dokument-ID: 694442
Unschuldsvermutung
Im Justizstrafrecht muss der Staatsanwalt die Erfüllung der Tatbestandselemente beweisen. Nicht der Angeklagte muss seine Unschuld, sondern der Staatanwalt muss die Schuld beweisen. Bis zum Beweis der Schuld, gilt jede Person als unschuldig. Kann die Schuld nicht bewiesen werden, dann ist der Angeklagte freizusprechen. Die Verletzung der Unschuldsvermutung in Medien führt zur Strafbarkeit nach dem MedienG.