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Dokument-ID: 838685
10.1.9 Unternehmerische Mängelrüge beim Warenkauf
Eine wesentliche Besonderheit besteht für Verträge über den Kauf von beweglichen körperlichen Sachen (etwa Roh- und Hilfsstoffe, Handelswaren oder Werkzeuge), sofern es sich bei beiden Vertragsparteien um Unternehmen handelt („beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft“). Bei einem solchen Warenkauf ist der Übernehmer zunächst dazu verpflichtet, die erhaltenen Sachen nach der Übergabe möglichst ohne Verzug auf allfällige Mängel zu untersuchen.