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10.3 Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen wegen grober Pflichtverletzung
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 20.6.2006, Geschäftszahl 2006/02/0130
Mit einem Bescheid vom 6. April 2006 wurde einem Dienstgeber gem § 31 Abs 2 Kinder- und Jugendlichengesetz bis zum 31. Dezember 2007 die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verboten. Der Dienstgeber hat laut Feststellung der Behörde bei zwei auswärtigen dienstlichen Verrichtungen im Beisein von Jugendlichen am Abend im Hotelzimmer einen Pornofilm abgespielt, wobei die Jugendlichen zumindest teilweise den Inhalt und Ablauf des Filmes hätten wahrnehmen können. Weiters wurde dem Dienstgeber vorgeworfen, er habe bei einer Reihe von näher angeführten Anlässen die bei ihm beschäftigten Jugendlichen zum Genuss von alkoholischen Getränken animiert.
Gegen diesen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erhob der Dienstgeber Beschwerde an den zuständigen Landeshauptmann. Vom Landeshauptmann wurde der gegenständliche Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmanns wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Konsequenz:
Das Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zum 31. Dezember 2007 wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.