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Neu Dokument-ID: 387542

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Verantwortlich Beauftragter für wasserrechtliche Vorschriften

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 25.10.1994, Geschäftszahl: 94/07/0027

Mit Bescheid vom Dezember 1990 wurde einer GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der auf dem Kundenparkplatz und dem Ladehof eines Einkaufsmarktes angefallenen mineralölverunreinigten Oberflächenwässer nach Reinigung in drei Mineralölabscheideranlagen in den Regenwasserkanal der örtlichen Gemeinde erteilt.

Im Zuge einer behördlichen Verhandlung vor Ort wurde festgestellt, dass die drei Benzinabscheideranlagen nicht errichtet und somit die mineralölverunreinigten Abwässer konsenslos in den Regenwasserkanal eingeleitet wurden.

Im Strafverfahren hat die GmbH der Verwaltungsbehörde gegenüber einen verantwortlich Beauftragten namhaft gemacht. Dieser verantwortlich Beauftragte wurde nach den Angaben seines Dienstgebers mit Zustimmungserklärung vom Jänner 1991 wirksam bestellt. Diese Zustimmungserklärung wurde der Behörde ebenfalls übermittelt. Dieser Zustimmungserklärung ist zu entnehmen, dass er iSd § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Markt übertragen erhalten hat.

Im Strafverfahren wies der Beschuldigte darauf hin, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

Dessenungeachtet wurde der verantwortlich Beauftragte von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 10.000,– verurteilt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten Berufung eingebracht. In diesem Verfahren gab er an, die vorgelegte Zustimmungserklärung zwar unterfertigt zu haben, mit seinem Vorgesetzten sei aber mündlich vereinbart worden, dass sich seine Verantwortung lediglich auf die Verwaltungsvorschriften im Markt selber beschränken soll. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Verantwortlichkeit sollen baurechtliche und wasserrechtliche Vorschriften sein, da er für diese Bereiche keine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt habe. Das Bauverfahren wurde von der zuständigen Zentrale abgewickelt. Ein Bewilligungsbescheid, in dem auch die entsprechenden Auflagen enthalten seien, wurde ihm nie vorgelegt.

Der Berufung wurde keine Folge gegeben. In der Begründung wird angeführt, dass die Zustimmungserklärung so umfassend abgefasst war, dass dieser eine Einschränkung auf die verwaltungsrechtlichen Vorschriften im Markt selber nicht entnommen werden konnte. Eine Ausnahme hinsichtlich der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften ist dieser Zustimmungserklärung nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhob der verantwortlich Beauftragte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Konsequenz

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Strafbescheid aufgehoben. Eine Bestrafung des verantwortlich Beauftragten hat nicht stattgefunden.

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