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1.2 Verantwortlich Beauftragter haftet für Übertretung der Straßenverkehrsordnung
Sachverhalt
Sachverhalt: Verwaltungsgerichtshof vom 31.7.2007, Geschäftszahl: 2006/02/0153
Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, weil vor einem Filialbetrieb der GmbH ein (zweiter) Werbeständer auf der öffentlichen Straße aufgestellt wurde, obwohl nur ein Ständer von der Behörde genehmigt wurde. Diese nicht genehmigte Aufstellung stellt eine Übertretung des § 82 Abs 1 Straßenverkehrsordnung dar.
Gegen diesen Bescheid hat der handelsrechtliche Geschäftsführer im Instanzenzug Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei er unter anderem auch geltend machte, dass für den entsprechenden Filialbetrieb ein verantwortlich Beauftragter hinsichtlich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellt wurde.
Konsequenz:
Der Strafbescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.