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Neu Dokument-ID: 387606

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Verantwortlichkeit des Beladers, wenn auf Wunsch des Fahrers beladen wird und dieser so die Menge bestimmt

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 12.02.1986, Geschäftszahl 85/03/0046

Am 11.05.1984 wurde dem Lenker eines Lkw, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 19.000 kg betrug, aufgetragen, Sand aus einer Sandgrube der Firma K zu holen. Dazu fuhr er auf das Betriebsgelände der Firma K und beauftragte den dort beschäftigten Laderfahrer, 6 m³ Sand aufzuladen. Nach Beendigung des Beladevorganges, während dem der Lkw-Fahrer sitzen blieb, wurde das Fahrzeug abgewogen. Weder Lenker noch der Belader kontrollierten dabei die Gewichtsangaben.

Im Ladebereich befand sich ein Anschlag, dass nur auf Wunsch des Fahrers beladen werde und dieser die Menge zu bestimmen habe.

Dennoch erging noch am 04.07.1984 eine Strafverfügung der zuständigen Behörde an den Laderfahrer. Diesem wurde vorgeworfen, er habe die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit a KFG übertreten.

Dagegen richtete sich der rechtzeitig erhobene Einspruch. Doch auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 22.10.1984 wurde der Laderfahrer schuldig erkannt, er habe bei der Beladung eines Lkw als für die Beladung eines Kfz verantwortlicher Anordnungsbefugter der Firma K in F unterlassen, dafür zu sorgen, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 19.000 kg nicht überschritten wird, wodurch der Lkw um 2400 kg überladen war. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1 Z 1 lit a KFG begangen. Gem § 134 Abs 1 KFG war daher eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ATS 500,– bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden zu verhängen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde des Laderfahrers, welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde abschließend entschieden, dass sich die Beschwerde als gänzlich unbegründet erwies. Daher wurde sie gem § 42 Abs 1 VwGG abgewiesen.

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