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13.20 Verfliesung eines Swimmingpools
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 29.4.1999, Geschäftszahl 2 Ob 162/97f
Ein Fliesenleger wollte bei einem Kunden Verfliesungsarbeiten in einem Swimmingpool durchführen.
Aus Kostengründen sollte keine Abdichtmasse auf Kunstharzbasis verwendet werden. Aus diesem Grund erkundigte sich der Fliesenleger bei einem Baustofflieferant nach Alternativen. Vom Lieferanten wurde ihm ein Produkt auf Kautschukbasis als Alternative genannt. Der Lieferant teilte aber gleichzeitig mit, dass auch ihm die nötige Erfahrung mit diesem Produkt fehle. Aus diesem Grund bot er sich an, einen Kontakt mit dem Hersteller dieses Abdichtmaterials herzustellen.
Gemeinsam mit einem Vertreter des Herstellers besichtigte der Fliesenleger den zu verfliesenden Swimmingpool. Anlässlich dieses Besichtigungstermins wurde festgestellt, dass das Alternativmaterial geeignet sei, als Abdichtung verwendet zu werden. Der Fliesenleger führte daraufhin die Arbeiten durch.
Nach kurzer Zeit stellte der Eigentümer des Swimmingpools fest, dass sich die Fliesen zu lösen begannen. Nach dem Auslassen des Pools stellte sich heraus, dass sich die Fliesen bereits über mehrere Quadratmeter vom Untergrund gelöst hatten. Als Grund für das Lösen der Fliesen wurde die Abdichtmasse festgestellt, da aufgrund des Wasserandranges durch die Verfliesungsebene hindurch und aufgrund der diffusionsoffenen Struktur des Abdichtmaterials die Abdichtung durchfeuchtet wurde und ihre Haftung am Untergrund verlor. Infolge des Kautschukgehalts des Untergrundes stellte sich darüber hinaus ein Quellvorgang ein, der den Ablösevorgang ebenfalls beschleunigte.
Wegen dieses Sachverhalts musste der Fliesenleger die Verfliesung aufgrund eines Gewährleistungsanspruches erneuern.
Diese Arbeit verursachte einen Aufwand von ATS 363.045,–. Der Fliesenleger verlangte daraufhin diesen Aufwand, gestützt auf das Produkthaftungsgesetz, vom Hersteller der Abdichtmasse zurück.
Konsequenz:
Der Oberste Gerichtshof wies diesen Anspruch ab, da es sich bei diesem Aufwand um einen reinen Vermögensschaden handelt, der nach den Vorschriften des PHG nicht ersatzfähig ist.