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Dokument-ID: 838651
10.1.8 Verjährung
Die Ansprüche aus Gewährleistung müssen bei beweglichen Sachen innerhalb von zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verjährungsfristen. Wird ein entsprechender Mangel erst nach Ablauf dieser Fristen geltend gemacht, dann muss die Verjährung vom Gegner in einem eventuellen Verfahren eingewendet werden. Eine automatische Berücksichtigung der Verjährung etwa durch ein Gericht erfolgt nicht.