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Neu Dokument-ID: 397072

Bernhard Albert - Edith Inreiter | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.13 Verkehrssicherungspflichten als vertragliche Nebenpflichten

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 25.11.1999, Geschäftszahl 6 Ob 103/99m

Der Kläger befand sich als Lenker eines Pkw auf dem Weg zum Verlassen eines Firmengeländes, auf dem er den Dienst-Lkw abgestellt hatte. Die Ausfahrt aus dem Gelände ist durch einen Schranken gesichert. Dieser Schranken kann seitlich weggeklappt werden. Während der Kläger die Ausfahrt passierte, wurde der weggeklappte Schranken von einem Windstoß erfasst und gegen das Auto des Klägers geschleudert. Vom Schranken wurde die Heckscheibe durchstoßen. Am Fahrzeug entstand Totalschaden, darüber hinaus wurde der Kläger auch durch den ins Fahrzeug dringenden Schranken verletzt, da dieser gegen die Kopfstütze des Pkw schlug.

Der Kläger verlangte von der Eigentümerin der Grundstücke Schadenersatz.

Die Erhebungen ergaben, dass die Eigentümerin der Grundstücke diese an mehrere Firmen vermietet hatte. Die Mitarbeiter und Kunden der Mieter hatten das Recht, das Gelände zu betreten. Aus diesem Grund wurden ihnen auch mehrere Schlüssel für die Schrankenanlagen ausgehändigt, mit denen das Betriebsgelände gesichert war. Unter den Mietern befand sich auch eine Spedition. Der Kläger war Dienstnehmer eines Frächters, der für diese Spedition fuhr. Die Spedition als Mieter hat dem Frächter erlaubt, seine Fahrzeuge am Gelände abzustellen. Eine diesbezüglich Verständigung oder Einigung mit dem Eigentümer erfolgte nicht.

Dem Eigentümer der Gesamtliegenschaft war bekannt, dass die Schranken von den verschiedenen Mitarbeitern der dort eingemieteten Firmen nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden. Aus diesem Grund hat der Eigentümer auch einen eignen Mitarbeiter mit laufenden Kontrollen beauftragt.

Der Kläger richtete seine Ansprüche gegen den Eigentümer. Gegründet wurden diese Schadenersatzansprüche aus der allgemeinen Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht, die aus dem Mietvertrag entspringt.

Konsequenz

Vom OGH wurde der Anspruch des Klägers letztendlich abgewiesen.

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