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6.1.6 Vertreter des Unternehmers/Aufseher im Betrieb
Allgemeines
Die Haftungsbegünstigung des § 333 Abs 1 und Abs 2 ASVG erfasst nicht nur den Dienstgeber, sondern gem § 333 Abs 4 ASVG auch die gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers und den Aufseher im Betrieb. Hintergrund der in § 333 Abs 4 ASVG normierten Ausweitung des Haftungsprivilegs auf die gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers und den Aufseher im Betrieb ist, dass diese Personen wie der Dienstgeber selbst unternehmerische Funktonen ausüben und ihre Einbeziehung als Mitversicherte im Interesse des Dienstgebers liegt, der die Unfallversicherung finanziert.