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Neu Dokument-ID: 392485

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6 Verurteilung eines Lenkers wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB

Sachverhalt

Beispiel: Oberlandesgericht Innsbruck vom 8.11.1989, 7 Bs 253/89

Am 17.08.1988 transportierte der Angeklagte einen ca 950 kg schweren sog „Stallkuli“ auf der offenen Ladefläche eines Kleintransporters. Der „Stallkuli“ weist eine Höhe von 1,85 m und eine Breite von 88 cm auf. Die Gesamtlänge beträgt mit der Schaufel 3,20 m, die Sitzhöhe 1 m. Die Schwerpunktlage wurde mit einer Höhe von ca 60–70 cm ermittelt.

Vom Angeklagten wurde dieser so transportiert, dass das Heck des „Stallkulis“ zum Führerhaus und die Front, an welcher auch die Ladegabel angebracht ist, gegen die hintere Bordwand zeigte. Um eine formschlüssige Ladungssicherung zu gewährleisten, wurde der „Stallkuli“ durch das Anpressen der Ladegabel gegen die hintere Bordwand zur Führerhauswand gedrückt. Zusätzlich wurden vom Angeklagten auch noch Holzkeile von ca 20 cm Breite unter die Räder geschoben. Diese Art der Ladungssicherung gewährleistet jedoch nur die Absicherung der Kräfte nach vorne bzw nach hinten. Eine Ladungssicherung, welche das seitliche Verrutschen bzw ein Kippen verhindern sollte, wurde nicht durchgeführt.

Am Transportweg durchfuhr der Angeklagte mit dem so beladenen Kleintransporter eine Rechtskurve, welche einen Kurvenradius von ca 50 m, eine Kurvenlänge von ca 53 m und eine Fahrbahnbreite von 8 m aufwies. In Fahrtrichtung des Angeklagten wurde ein Gefälle von 3–4 Prozent ermittelt. Die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h.

Tatsächlich wurde die Rechtskurve vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h durchfahren. Bewusst wurde durch Befahren der Fahrbahn eher auf der linken Seite versucht, einen möglichst großen Kurvenradius einzuhalten. Als jedoch der von Heinrich V gelenkte Pkw entgegenkam, lenkte der Angeklagte behutsam auf die rechte Fahrbahnseite. Dass dabei ein Schlagloch durchfahren worden sei, konnte nicht festgestellt werden. Laut dem im Gerichtsverfahren beigezogenen Sachverständigen hätte aber ein Schlagloch oder eine größere Bodenunebenheit im Bereich der Kurveninnenseite lediglich ein Einfedern des Pritschenwagens, ohne größere Auswirkungen auf die auf der Ladefläche befindliche Ladung, bewirkt.

In der Kurve kam der „Stallkuli“ trotz der oben beschriebenen Ladungssicherungsmaßnahmen ins Rutschen, durchschlug in weiterer Folge die linke Bordwand des Kleintransporters und stürzte auf den entgegenkommenden Pkw, welcher von Heinrich V gelenkt wurde. Aufgrund der schweren Verletzungen verstarb dieser wenig später.

Hauptursache für das Verrutschen des „Stallkulis“ ist laut technischem Sachverständigen die geringe Stand- und Kippsicherheit gewesen. Jedenfalls hätte das Umkippen dadurch verhindert werden können, dass der „Stallkuli“ einerseits mit der Frontseite in Richtung Führerhaus aufgeladen und andererseits im Bereich der Anhängevorrichtung über die Ladebordwände links und rechts verzurrt worden wäre.

Konsequenz

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je ATS 130,–, im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Strafe gem § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und sein Geständnis als mildernd berücksichtigt. Als erschwerend fielen keine Umstände ins Gewicht.

Das OLG Innsbruck als Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten selbst keine Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichts.

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