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7.5 Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines ausländischen Unternehmens
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 27.6.2007, Geschäftszahl: 2005/03/0140
Anlässlich einer Gefahrgutkontrolle wurde in Österreich der Lkw eines deutschen Unternehmens kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass mit dem Lkw drei Flaschen Kohlendioxyd transportiert wurden, ohne
- dass ein den Bestimmungen des ADR entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt wurde,
- sich zuvor mit einer Sichtprüfung vergewissert zu haben, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist, da die an den drei Flaschen Kohlendioxyd seitlich angebrachten Gefahrzettel lediglich eine Größe von ca 3 x 3 cm aufwiesen und der Gefahrzettel an einer Flasche so zerkratzt war, dass er nicht mehr einwandfrei als solcher zu erkennen war und
- sich zuvor mit einer Sichtprüfung vergewissert zu haben, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist, da die auf den drei Flaschen angebrachten UN-Nummern so zerkratzt waren, dass sie nicht mehr einwandfrei zu erkennen waren.
Aufgrund dieser drei festgestellten Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes wurde der Vorstand der deutschen Aktiengesellschaft verwaltungsstrafrechtlich belangt.
Von der Berufungsbehörde wurde die Straferkenntnis bestätigt. Dagegen hat der Vorstand der Aktiengesellschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Konsequenz
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die Bestrafung wegen der ersten Übertretung bestätigt, die Bestrafung wegen der Übertretung zwei und drei wurde aufgehoben.