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Dokument-ID: 694688
4 Verwendung von Arbeitsmitteln (Maschinen) im Betrieb
Unter dem Begriff „Arbeitsmittel“ wird in den Arbeitnehmerschutzvorschriften grundsätzlich jeder Gegenstand verstanden, die Arbeitnehmer bei der Durchführung von Arbeiten benützen. Dies schließt Geräte (zB Messgeräte), Handwerkzeuge, Bauwerkzeuge, handgeführte Maschinen (zB Bohrmaschine), ortsfeste Maschinen (wie zB Drehmaschine, Fräsmaschine), Anlagen und Fertigungsstraßen, Roboter etc ebenfalls ein.