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Albert Scherzer | Glossar

Volle Genugtuung

Im Begriff „volle Genugtuung“ ist der entgangene Gewinn neben dem positiven Schaden enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, handelt, er aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt. Positiver Schaden und nicht entgangener Gewinn liegen bereits dann vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht, den Gewinn zu erzielen. Der Verlust der Erwerbschance wäre dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr“ also schon als sicher angesehen worden wäre.