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9.20 Vorzeitige Entlassung eines begünstigt behinderten Arbeitnehmers
Sachverhalt
Beispiel: OGH vom 27.3.2002; 9 Ob A 68/02v
Eine Raumpflegerin war im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall erlitt die Dienstnehmerin einen Bruch des sechsten Halswirbels und einzelne Faserrisse an der rechten Schulter, weshalb sie sich seit Eintritt des Versicherungsfalles vom 15.09.2000 im Krankenstand befunden hatte. Der Dienstgeber sprach mit 23.11.2000 schriftlich die Entlassung aus, die unter anderem damit begründet wurde, dass die Dienstnehmerin durch ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Dauer ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und dem Dienstgeber daher eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Am 04.02.2001 erklärte die Dienstnehmerin ihre Arbeitsbereitschaft, da sie mittlerweile keine Schmerzen mehr an der Halswirbelsäule habe und lediglich gewisse Bewegungseinschränkungen vorliegen. Körperliche Anstrengungen wie schwere Hebe- und Trageleistungen sind der Dienstnehmerin nicht mehr möglich. Da vor der Verletzung der Dienstnehmerin jedoch keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten zu leisten waren, wäre die vorher ausgeübte Tätigkeit wieder in vollem Umfang möglich. Auf den Unfall zurückzuführende Krankenstände sind für die Zukunft nicht zu erwarten.