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Neu Dokument-ID: 397079

Bernhard Albert - Edith Inreiter | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.16 Widerrufbarkeit einer mehrmals ausbezahlten Sonderzahlung

Sachverhalt

Beispiel: OGH vom 4.12.2002, Geschäftszahl: 9 Ob A 176/02a

Der Dienstgeber hat den Mitarbeitern seit 1984 eine außerordentliche Sonderzahlung ausbezahlt. Diese Sonderzahlung gelangte jeweils im September zur Anweisung, Grundlage für die Berechnung war der Bezug im Monat Mai. Der Prozentsatz dieser Sonderzahlung stieg kontinuierlich von 15 % im Jahre 1984 auf 95 % im Jahr 1999. Eine Ausnahme bildete nur das Jahr 1996. Da es in diesem Jahr zu einer „Nulllohnrunde“ gekommen ist, wurde die Höhe der Sonderzahlung als Ausgleich mit 120 % vereinbart.

Grundlage für die erstmalige Auszahlung dieser Sonderzahlung war eine Vereinbarung zwischen den Kollektivvertragsparteien, die folgenden Wortlaut hatte:

„Den Bediensteten der Firma X, die sich am 01.06.1984 in einem kollektivvertraglichen Dienstverhältnis befunden haben, wird eine einmalige und freiwillige Sonderzahlung in der Höhe von 15 % ihres jeweiligen Gehaltsansatzes auf der Basis des Junigehalts 1984 gewährt.

Aus dieser einmaligen und freiwilligen Sonderzahlung können für die Zukunft keine Rechtsansprüche angeleitet werden. Die infrage kommenden Kollektivvertragsbediensteten werden von der Gewährung der Sonderzahlung mit Dienstzettel laut dem beiliegenden Muster verständigt werden.“

Der dieser Vereinbarung beiliegende Musterdienstzettel enthält ua folgende Klausel:

„Aus dieser einmaligen und freiwilligen Sonderzahlung können für die Zukunft keine Rechtsansprüche angeleitet werden. Durch die Entgegennahme dieser Sonderzahlung erklären Sie formlos Ihr Einverständnis mit dieser Regelung.“

In den Folgejahren wurde die Sonderzahlung kontinuierlich angehoben, wobei die Widerrufsklauseln ähnlich gestaltet waren wie im Jahr 1984.

In der 1987 geschlossenen Vereinbarung wird die Widerrufbarkeit wie folgt zum Ausdruck gebracht:

„Die Gewährung dieser einmaligen und freiwilligen Sonderzahlung ist für die zukünftigen Zeiträume jederzeit widerrufbar und es können aus der Gewährung keine Rechtsansprüche angeleitet werden.“

Der klagende Zentralbetriebsrat begehrte beim Gericht die Feststellung, dass die Dienstnehmer nunmehr einen Anspruch auf diese Sonderzahlung erworben hätten, da in den Folgejahren zwar noch Dienstzettel an die Mitarbeiter hinsichtlich der Sonderzahlung ausgehändigt wurden, diese aber kaum mehr unterschrieben retourniert wurden.

Das Erstgericht führt dazu aus, dass die Dienstnehmer jedenfalls bis 1993 von der Widerruflichkeit der Zuwendung regelmäßig informiert worden sind. Sie können daher aus dieser Zuwendung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft ableiten. Dies gelte auch für jene Arbeitnehmer, die aus welchen Gründen auch immer keinen Dienstzettel erhalten haben, weil auch sie sich leicht über die Rechtsnatur der, noch dazu in ihrer Höhe unterschiedlichen, Zahlung hätten informieren können. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand nicht schädlich, dass der Dienstgeber wenige Jahre nicht explizit auf die Widerruflichkeit der Leistung hingewiesen hat. Ein schützenswürdiges Vertrauen der Dienstnehmer auf einen Rechtsanspruch hinsichtlich dieser Leistung ist daher nicht entstanden. Das Klagebegehren wurde daher abgewiesen..

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz hat die Entscheidungen der Vorinstanzen ebenfalls bestätigt.

Konsequenz

Das Feststellungsbegehren bestand daher nicht zu Recht. Der Dienstgeber hat daher jederzeit die Möglichkeit, die Auszahlung dieser Sonderzahlung einzustellen.

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