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10.3.5 Zeitguthaben
Werden Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten und besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, ist dieses gem § 19e AZG mit 50 % Zuschlag abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Regelfall ist, dass das Zeitguthaben entsprechend abgegolten werden muss. Mittlerweile ist auch geklärt, dass der 50%ige Zuschlag auch für offene Normalarbeitsguthaben bei Teilzeitarbeit gebührt (OGH 9 ObA 96/04i, OGH 9 ObA 82/05g und OGH 8 ObS 20/05g).