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8.6.5 Zusammenarbeit der Behörden
Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den BMASGK, die Abgabenbehörden bzw das Amt für Betrugsbekämpfung, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem LSD-BG und AÜG – insbesondere durch die Übermittlung der in § 16 Abs 2 LSD-BG angeführten Daten – zu unterstützen.