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Neu Dokument-ID: 1202458

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.10 Bemessung des Ersatzes von Verteidigungs- und Vertretungskosten §§ 394, 395 StPO

Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter (§ 73 StPO) eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung gem § 394 StPO sowohl in dem Fall, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählen, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen. Diese Bestimmung betrifft die eigenen Vertretungskosten.

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