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Nikolaus Sauerschnig | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Die Honorarabrechnung

Einleitung

Am Ende der erbrachten Leistungen steht die Abrechnung des Honorars. Auch hier gibt es für den Rechtsanwalt einige Punkte zu beachten, um böse Überraschungen zu vermeiden. Dies betrifft sowohl Fragen der Fälligkeit als auch Fragen, der Honorarlegung. Ein Rechtsanwalt hat die uneingeschränkte Verpflichtung, nach Abschluss seiner Tätigkeiten eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten (vorzugshalber in Form einer Honorarnote) zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Abrechnung ein dahingehendes ausdrückliches Verlangen des Mandanten zugrunde liegt (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 9 RAO Rz 13; Engelhart aaO, §§ 15, 16 RL-BA Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0106285; RS0055118).

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