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3.1 Durchlaufende Posten
Gem UStR Rz 657 sind die von Anwälten weiterverrechnete Gerichtsgebühren durchlaufende Posten. Hinsichtlich Vollstreckernoten, Sachverständigengebühren, Schätz- und Ediktalkosten und Kosten der Drittschuldäußerungen ist darauf abzustellen, ob der Schuldner der Beträge gegenüber dem Gericht nur der Klient ist und der Rechtsanwalt die Beträge im Namen des Klienten entrichtet.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen eines durchlaufenden Postens unabdingbar, damit der Dritte weiß, dass der Rechtsanwalt nicht Leistungsempfänger ist und zudem von ihm unterrichtet wird, für wen die Leistung (dh Klient des Rechtsanwalts) erbracht wird.
Nichtsdestotrotz wird beim Kostenersatz im Außerstreitverfahren (zB Pflegschaftsverfahren) oftmals ein nicht steuerbarer Betrag für Barauslagen bestimmt, auch wenn nicht sichergestellt ist, dass der Leistungserbringer für diese Kosten vom Vorliegen eines durchlaufenden Postens wußte (zB bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmitteln) oder überhaupt kein Leistungsaustausch zugrunde lag.
Beispiel: Rechnungsausstellung in Pflegschaftsangelegenheiten
Die Entschädigung des ehemaligen Erwachsenenvertreters N.N. für seine Tätigkeit wird mit einem Betrag von insgesamt EUR 2.750,– (inkl 20 % USt iH von EUR 458,33,– und EUR 200,– an Barauslagen) bestimmt.
Eine Rechnung für diese Entschädigung würde wie folgt aussehen:
Rechnungsadressat: Patient
Nettohonorar: | EUR | 2.125,00 |
USt: | EUR | 425,00 |
Nicht steuerbare Barauslagen | EUR | 200,00 |
Gesamtsumme: | EUR | 2.750,00 |
Lässt sich ein Rechtsanwalt durch einen Kollegen vertreten (Substitution), liegt hinsichtlich der Honorarnote des Kollegen kein durchlaufender Posten vor. Der Substitut ist als Subunternehmer des Rechtsanwalts anzusehen. Er stellt seine Rechnung wie folgt aus:
Beispiel: Rechnung für Substitution
Der Rechtsanwalt R1 lässt sich anlässlich einer Pflichtverteidigung von seinem Kollegen R2 vertreten. R2 stellt wie folgt in Rechnung:
Betrifft: Substitution vom 31.03.2026 in der Sache xyz
Streitverhandlung gem TP 3A: | EUR | 173,60 |
60 % Einheitssatz | EUR | 104,28 |
Zwischensumme | EUR | 278,08 |
Kollegiale Hälfte | EUR | 139,04 |
20 % Umsatzsteuer | EUR | 27,81 |
Bruttoshonorar | EUR | 166,85 |
Bei der Einholung von Privatgutachten ist darauf abzustellen, ob das Gutachten seitens des Rechtsanwaltes im eigenen Namen oder im Namen des Klienten bestellt wurde.
Wird für die Leistung nur eine Kleinstbetragsrechnung ausgestellt (zB Beförderungskosten), auf welcher der tatsächliche Leistungsempfänger nicht ausgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Leistung an den Rechtsanwalt erbracht wurde.
Beispiel: Durchlaufende Posten – Zugticket
Der Rechtsanwalt R kauft ein Zugticket von Wien nach Graz, um an einer Besprechung mit seinem Klienten K teilzunehmen. Das Zugticket gilt gleichzeitig als Rechnung über die Personenbeförderungsleistung. Da die ÖBB nicht wissen, dass R die Leistung allenfalls im Namen des K eingekauft hat, liegt kein durchlaufender Posten vor.
Die Kosten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr stellt mit Ausnahme von allfälligen Gerichtsgebühren keine durchlaufenden Posten dar, da die Teilnahme im Namen des Rechtsanwaltes erfolgt.