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Dokument-ID: 1202319
1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Streitwert)
Die Bemessungsgrundlage, die eine notwendige Basis für die Anwendung einer bestimmten Tarifpost ist, bestimmt sich
- im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes (Hauptforderung),
- im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13 RATG),
- im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren und
- im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes (§ 3 RATG).