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Dokument-ID: 977217
1.2 Gebühren für Rechtsgeschäfte
Begriff
Unter Rechtsgeschäft versteht man verbindliche Willensäußerungen, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet sind. Es sind also Willenserklärungen von rechts- und handlungsfähigen Personen, die Rechte begründen, abändern oder aufheben.