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Dokument-ID: 1273322
1.1 Allgemeine Grundsätze des Kostenersatzes im Außerstreitverfahren
Gesetzliche Ausgangsbasis: § 78 AußStrG
Herzstück des Kostenrechts im Außerstreitverfahren ist § 78 AußStrG. Danach hat das Gericht in jeder die Sache erledigenden Entscheidung – sofern die Kostenentscheidung nicht vorbehalten wird – ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit Kostenersatz auferlegt wird.