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Dokument-ID: 1202493
3.2 Indirekter Kostenersatz
Ein indirekter Kostenersatz ist hingegen Teil der Aufwendungen des Rechtsanwaltes für seine eigene Tätigkeit (Ergebnisverwendung). Stellt ein Rechtsanwalt indirekte Kosten in Rechnung, sind diese umsatzsteuerlich so zu behandeln wie die Rechtsanwaltsleistung selbst. Dies ist unabhängig davon, ob diese indirekten Kosten als Pauschale in Rechnung gestellt werden oder einzeln verrechnet werden.