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Dokument-ID: 1202418
1 Allgemeines zur Kostenbestimmung im Zivilprozess
In allen Verfahren mit (möglichem) Kostenersatz, gilt, dass die Partei rechtzeitig und vollständig jene Kosten zu verzeichnen hat, deren Ersatz sie beansprucht. Die Verzeichnung stellt demnach eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass ein Kostenzuspruch an die anspruchsberechtigte Partei überhaupt ergehen kann (vgl OLG Graz 6 Rs 48/21g).