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Dokument-ID: 1202437
2.11 Nachträgliche Geltendmachung von Kosten im Zivilprozess
Gem § 54 Abs 1 ZPO muss eine Partei, die Kostenersatz beansprucht, ihr Kostenverzeichnis samt erforderlichen Belegen vor Schluss der der Kostenentscheidung unmittelbar vorangehenden Verhandlung dem Gericht übergeben. In Verfahren ohne vorgängige Verhandlung muss dies bei der Einvernehmung oder mit dem verfahrenseinleitenden Antrag erfolgen. Bei nicht fristgerechter Einreichung droht der Verlust des Ersatzanspruchs.