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Neu Dokument-ID: 1202320

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Streitwertbemängelung

Rechtsgrundlage

Die Streitwertbemängelung ist in § 7 RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) gesetzlich geregelt. Gem § 7 Abs 1 RATG kann der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger bemängeln, wenn er diese für zu hoch oder zu niedrig erachtet.

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