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4.3 Umfang des Kostenersatzes gem § 381 StPO
Neben jenen Kosten, die mit dem Betrag, der tatsächlich angefallen ist, zu bemessen sind (Einzelgebühren), sind für andere Bereiche Pauschalkosten vorgesehen. Abgesehen vom Fall des § 381 Abs 4 zweiter Satz StPO ist ein Pauschalkostenbeitrag unabhängig davon zu bestimmen, dass die nach dem GGG vorgeschriebenen Gerichtsgebühren entrichtet worden sind. Soweit im Strafverfahren Gerichtsgebühren zu entrichten sind, wird damit der mit jedem derartigen Verfahren stets verbundene Mindestaufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag (vorab) abgegolten, während der Pauschalkostenbeitrag dazu dient, die (darüber hinausgehenden) Kosten der Strafrechtspflege in einem bestimmten Strafverfahren mit einem von vornherein nicht feststehenden, lediglich nach oben hin begrenzten (Pauschalbetrag) Betrag abzudecken (RS0059245; OGH 12 Os 14/86; 12 Os 117/99).
Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
- Z 1: einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen
- Z 2: die Gebühren der Sachverständigen
- Z 2a: soweit nicht nach § 381 Abs 6 StPO vorzugehen ist (Übersetzungshilfe gem § 56 StPO) die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach § 126 Abs 2a StPO (eine geeignete Person wurde von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht bestellt) einen Pauschalbeitrag von EUR 241,–
- Z 3: eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre
- Z 4: die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen
- Z 5: die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gem §§ 111 Abs 3, 116 Abs 6 letzter Satz StPO und 138 Abs 3 StPO, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben
- Z 6: die Kosten der Vollstreckung des Strafurteils, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe
- Z 7: die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren
- Z 8: die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter
- Z 9: einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO – psychosoziale Prozessbegleitung) bis zu EUR 1.000,–
Mangels eines gesetzlichen Tarifs ist die Angemessenheit der beanspruchten Kosten für eine erbrachte Leistung (hier: Beschlagnahme auf Grundlage ortsüblicher Sätze) (§ 1152 ABGB) zu prüfen (RS0101295; OGH 10 Os 101/77).
Die Kosten der Eskorte eines Zeugen im Inland zu Gericht sind von dem Ressort zu tragen, in dessen Ressortbereich die anspruchsberechtigten Bediensteten in Verwendung stehen. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organe des Bundesministerium für Inneres und der diesem nachgeordneten Dienststellen. Die so aufgelaufenen Kosten sind bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gem § 381 Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen (RL0000025; OLG Linz 7 Bs 365/97). Gegen die Bestimmung der Pauschalkosten im Strafverfahren steht ohne Rücksicht auf deren Höhe die Beschwerde offen (RS0101193; OGH 9 Os 182/59). Mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) bringt das Gericht nicht nur zum Ausdruck, dass es diesen Betrag als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten angemessen, sondern auch für einbringlich erachtet, sodass in jeder derartigen Entscheidung auch die Ablehnung einer Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens gem § 391 Abs 2 StPO zu erblicken ist (RW0000209; OLG Wien 19 Bs 373/97).
Die Ersatzpflicht gem § 381 Abs 1 Z 2 StPO ist davon unabhängig, ob ein Sachverständiger aufgrund des Antrages einer der Prozessparteien oder – entsprechend dem Gesetzesauftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 254 StPO) – von Amts wegen bestellt wurde.
Sowohl die Post- und Telegraphenverwaltung (während der Geltung des Fernmeldegesetzes 1993) als auch die Post und Telekom Austria AG (PTA) und andere private Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (unter der nunmehrigen Geltung des Poststrukturgesetzes) erbrachten/erbringen bei ihrer Mitwirkung bei einer gerichtlich angeordneten Überwachung eines Fernmeldeverkehrs eine privatwirtschaftliche Tätigkeit und keinen Akt der Amtshilfe. Für diese Mitwirkung steht ihnen daher ein angemessener Kostenersatz nach § 381 Abs 1 Z 3 StPO zu (RS0110276; OGH 15 Os 40/98). Auskünfte iSd § 381 Abs 1 Z 3 StPO sind den Gerichten grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen (RS0059067; OGH 9 Os 71/62; 14 Os 114/97). Eine Auskunft von Behörden (Ämtern, Anstalten) besteht in der Beantwortung von Sachfragen aus dem spezifischen Aufgabenbereich der betreffenden Institution, zu der diese (worauf schon die Gleichstellung mit Befunden und Gutachten hinweist) zufolge ihrer besonderen Fachkompetenz in der Lage und nach den Organisationsvorschriften auch berufen ist (RS0101319; OGH 14 Os 28/95; 15 Os 40/98).
Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Auslieferung angefallene Flugkosten zählen gem § 381 Abs 1 Z 4 StPO zu den Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens, die der strafgerichtlichen Bestimmung nach Maßgabe der in § 392 StPO normierten Anfechtungsmöglichkeit (für jeden Rechtsinteressenten) unterliegen (RS0101325; OGH 12 Os 167/95).
Zu den Kosten iSd § 381 Abs 1 Z 5 StPO zählen auch die anlässlich der Durchführung der Beschlagnahme – mag diese nun erfolgreich gewesen sein oder nicht – entstandenen Kosten (RS0101328; OGH 11 Os 148/76; 12 Os 58/90). Die Kosten des Transportes einer gerichtlich zu obduzierenden Leiche sind – gleichgültig, ob damit ein privates (oder in Privatwirtschaftsverwaltung von einer Gemeinde geführtes) Bestattungsunternehmen beauftragt oder die Gemeinde im Wege der Amtshilfe darum ersucht wird – vorläufig vom Bunde (Gericht) zu tragen. Dies gilt auch in dem Falle, dass Gemeindeorgane insoweit im Dienste der Strafjustiz spontan tätig werden, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner gerichtlichen Obduktion kommt. Kosten, die einer Schiffahrtsbehörde anlässlich einer gerichtlich angeordneten Suchaktion und Bergeaktion entstanden sind, werden aufgrund des § 381 Abs 1 Z 5 StPO vom Gericht bestimmt (RS0072644; OGH 11 Os 148/76). Besteht die Verpflichtung des Inhabers von (beweiserheblichen) Urkunden nicht in der Herausgabe der Originale, sondern von deren durch Ablichtung oder auf andere Weise hergestellten Kopien, dann kann der Betroffene – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Originalurkunden in seinem Verfügungsbereich verbleiben – nicht verhalten werden, den Aufwand für die Herstellung der Kopien selbst zu tragen. Dem Editionspflichtigen steht in diesem Fall vielmehr ein Kostenersatzanspruch zu (RS0097406; OGH 13 Os 54/92; 1 Ob 73/01v).
Zu den Kosten iSd § 381 Abs 1 Z 6 StPO zählen die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug. Ausgenommen davon sind die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe. Darunter fallen auch die Kosten einer Änderung des Vollzugsorts und die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Strafvollstreckung in einen anderen Staat. Letztere sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von jener inländischen Behörde zu tragen, die sie verursacht hat (RS0130475; OGH 15 Os 117/15t). Die Gebühren des Sachverständigen für die Begutachtung der Vollzugstauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG sind Kosten der Vollstreckung des Strafurteils, die vom Verurteilten gem § 381 Abs 1 Z 6 StPO zu ersetzen sind (RG0000030; OLG Graz 9 Bs 102/00). Gleiches gilt für das Einschaltungsentgelt für die Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 3 MedienG (RS0131741; OGH 15 Os 124/17z).
Im Strafverfahren besteht gem § 381 Abs 1 Z 8 nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines tatsächlich beigezogenen Vertreters. Wenn eine rechtskundige Partei selbst im Verfahren tätig wird, kann sie keine Entschädigung iSd § 1 Abs 2 erster Satz RATG verlangen (RS0127022; OGH 15 Os 75/11k; 11 Os 20/14x). Im Fall der Rückziehung einer Privatanklage gebühren einem Rechtsanwalt, der sich als Beschuldigter im Verfahren nicht vertreten ließ, keine Gebühren für Mühewaltung nach dem Rechtsanwaltstarif (RS0072211; OGH 12 Os 192/76). Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht (RS0132442; OGH 12 Os 152/18x).
Juristische Prozessbegleiter haben gem § 381 Abs 1 Z9 StPO keinen Honoraranspruch gegen den Klienten; es ist daher auch kein Kostenbestimmungsantrag zulässig (RL0000076; OLG Linz 8 Bs 204/08v).
Diese Kosten werden gem § 381 Abs 2 StPO, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs 1 Z 3 und 7–9 StPO bezeichneten Kosten vom Bund vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389–391 StPO. Die Verpflichtung des Bundes, nach § 381 Abs 2 StPO bestimmte Verfahrenskosten „vorzuschießen“, zielt nach ihrem klaren Sinngehalt ausschließlich darauf ab, eine mit der Bezahlung dieser Kosten verbundene (vorzeitige oder gar letztlich ungerechtfertigte) Belastung von potentiell kostenersatzpflichtigen Parteien (§§ 389–390a StPO) hintanzuhalten, und nicht etwa auf die originäre Begründung unmittelbarer Zahlungspflichten im Außenverhältnis. Daraus kann daher eine Verpflichtung des Gerichts zur Bestimmung und unmittelbaren Auszahlung von Gebühren an Dolmetscher, die von einer Gemeindepolizei ohne gerichtlichen Auftrag zu Erhebungen beigezogen wurden, nicht abgeleitet werden (RS0101338; OGH 16 Os 19/91). Die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach bewilligter Auslieferung unterfallen § 381 Abs 1 Z 4 StPO und sind demgemäß nach § 381 Abs 2 StPO vom Bund (Gericht) vorzuschießen (RS0101326; OGH 12 Os 57/88).