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Dokument-ID: 1202324
1.5 Verbindungszuschlag
Nach Anmerkung 4 zu Tarifpost (TP) 3 RATG gebührt bei Verbindung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Klage, einem verfahrenseinleitenden Antrag oder einem Exekutionsantrag eine Erhöhung um 25 % der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung. Dies gilt auch für die pfandweise Beschreibung, die als einstweilige Verfügung besonderer Art angesehen wird (MietSlg 36.753: LG Linz 10.5.1984, 13 R 328/84; MietSlg 53.658: LGZ Wien 10.4.2001, 40 R 105/01i).