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7 Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern
Rechtliche Grundlagen
KJBG | Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 |
KJBG-VO | Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche |
Geltung
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) legt für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen enge Grenzen fest. Es gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
Nicht unter den Anwendungsbereich des KJBG fällt die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, für die das LAG gilt, und von Jugendlichen in privaten Haushalten. Eingeschränkte Anwendung findet das KJBG auf Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das BäckAG gilt.
Kinder iSd KJBG
Kinder im Sinne des KJBG sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
Für Minderjährige, die die Schulpflicht bereits vollendet haben und in einem Lehrverhältnis, im Rahmen eines Ferialpraktikums iSd § 20 Abs 4 Schulunterrichtsgesetz, im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gem § 8b Abs 2 BAG beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche (Abschnitte 3 bis 5 des KJBG).
Jugendliche iSd KJBG
Jugendliche im Sinne des KJBG sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder iSd § 2 Abs 1 KJBG gelten. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Minderjährigen auch volljährig.
Verbotene Kinderarbeit
Als Kinderarbeit gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art Erlaubt ist die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt.
So wurde etwa eine einmalige Betätigung einer Semmelmaschine in einem Bäckereibetrieb durch ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegendes Kind – trotz Aufsicht durch einen Arbeitnehmer – als Verstoß gegen das KJBG qualifiziert (vgl VwGH 9.7.1992, 92/18/0106).
Mit Bewilligung des Landeshauptmannes dürfen Kinder auch bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen eingesetzt werden, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen (§ 6 KJBG, § 7 Abs 2 KJBG).
Sonderbestimmungen für Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben
Ausnahmen gibt es auch für Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben (§ 5a KJBG). Sie dürfen mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters außerhalb der Schulzeit für vereinzelte und leichte Arbeiten in Betrieben herangezogen werden, in denen ausschließlich Familienmitglieder des Betriebsinhabers beschäftigt sind, wobei das Kind mit dem Betriebsinhaber bis zum 3. Grad verwandt sein (bzw zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen muss) und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben muss.
Ferner dürfen Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, zu Arbeiten in einem Privathaushalt, mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie gleichwertigen Tätigkeiten herangezogen werden, sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt (§ 5a Abs 1 KJBG iVm § 5a Abs 5 KJBG).
Die Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten iSd § 5a Abs 1 KJBG, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß bei Berücksichtigung des Alters und der persönlichen Veranlagung überschritten wird (zB bei Beförderung von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichts des Kindes betragen).
Weiters dürfen Kinder nach Vollendung des 13. Lebensjahres mit vereinzelten leichten Arbeiten nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit bzw Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet werden. Es darf keine Unfallgefahr bestehen und sie dürfen keinen schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte, Nässe, gesundheitsgefährlichen Stoffen bzw Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sein. Die Beschäftigung darf dem Schulbesuch (einschließlich der Möglichkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen) nicht hinderlich sein, und auch die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten muss den Kindern weiterhin möglich sein.
Die Beschäftigung darf 2 Stunden täglich nicht überschreiten (auch an schulfreien Tagen); an Sonntagen, Feiertagen und in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr ist auch die Beschäftigung von Kindern mit vereinzelten leichten Arbeiten verboten (§ 5a Abs 3 und Abs 4 KJBG, § 7 Abs 1 KJBG).
Aufsichts- und Meldepflichten
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KJBG über die Verwendung von Kindern obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten, den Gemeindebehörden und den Schulleitungen. Lehrer, Ärzte, die Organe der privaten Jugendfürsorge sowie aller Körperschaften, in deren Aufgabenbereich Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen, sind verpflichtet, Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften über die Kinderarbeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen (§ 9 KJBG).
Tages- und Wochenarbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit bei Jugendlichen darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, kann eine abweichende Verteilung der täglichen Arbeitszeit vereinbart werden. Ebenso kann der Kollektivvertrag eine abweichende Verteilung zulassen (§ 11 Abs 2 KJBG).
Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt. Voraussetzung dafür ist, dass eine entsprechende Zulassungsnorm im Kollektivvertrag besteht, für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes ebenfalls eine solche Arbeitszeitverteilung gilt und eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Die Arbeitszeit darf aber in Summe nicht mehr als neun Stunden am Tag bzw 45 Stunden in den einzelnen Durchrechnungswochen übersteigen (§ 11 Abs 2a, Abs 2b und Abs 3 KJBG).
Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe darf bei Jugendlichen über 16 Jahren die zulässige Dauer der Arbeitszeit zwecks Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden (§ 12 Abs 1 KJBG).
Personen unter 15 Jahren
Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden, beträgt die höchstzulässige Tagesarbeitszeit sieben Stunden und die höchste zulässige Wochenarbeitszeit 35 Stunden; eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor- und Abschlussarbeiten ist nicht zulässig (§ 13 Abs 2 KJBG).
Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenfreizeit
Nach einer Tagesarbeitszeit von 4,5 Stunden ist die Arbeitszeit durch eine mindestens halbstündige Ruhepause zu unterbrechen. Diese Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Der Arbeitsinspektor kann darüber hinausgehende Pausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit es erfordern. Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Personen unter 15 Jahren gilt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden.
Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gem § 18 KJBG zulässig ist, und grundsätzlich spätestens um 13:00 Uhr am Samstag zu beginnen (Sonderregelungen bestehen für Verkaufsstellen; § 19a KJBG). Wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen gelegen ist, müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander folgen. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, dürfen sie am Montag der darauf folgenden Woche nicht beschäftigt werden (§ 19 KJBG).
Nachtarbeit
In der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen bestehen im Gastgewerbe (Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahren bis 23:00 Uhr), für mehrschichtige Betriebe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen, bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen, in Backwaren-Erzeugungsbetrieben sowie für Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgebildet werden. Soweit eine Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zuzulassen ist, dürfen Jugendliche in dieser Zeit regelmäßig nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gem § 132a ASVG oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde (§ 17 Abs 2 bis Abs 7 KJBG).
Sonntags- und Feiertagsarbeit
Auch an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Dieses Verbot gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Theatervorstellungen, bei Musik- und sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen. In diesen Fällen muss aber jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben (für das Gastgewerbe sind Sonderregelungen durch den Kollektivvertrag zulässig) (§ 18 KJBG).
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten oder sonstigen akkordähnlichen Arbeiten herangezogen werden (§ 21 KJBG).
Pflichten des Arbeitgebers von Jugendlichen
Der Arbeitgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen (§ 23 KJBG).
Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche – KJBG-VO, BGBl II 436/1998).
Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen (bei Personen unter 15 Jahren sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten) (§ 24 KJBG).
In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen (§ 26 KJBG) und ein Abdruck des KJBG an geeigneter, für die Arbeitnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen bzw in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen (§ 27 KJBG).
Judikatur
VwGH | Dauerhaftes Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen |
VwGH | Auch eine einmalige Betätigung einer Semmelmaschine in einem Bäckereibetrieb durch ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegendes Kind – trotz Aufsicht durch einen Arbeitnehmer – wurde als Verstoß gegen das KJBG qualifiziert. |