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2.4 Bauwerke auf und unter der Liegenschaft
Das Baurecht beschreibt das beschränkt dingliche Recht ein Bauwerk auf fremdem Grund zu errichten und zu erhalten. Dieses Recht kann zwischen zehn und 100 Jahren festgesetzt werden und entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. Eine Beschränkung durch auflösende Bedingung ist nicht möglich. Gem § 1 Abs 1 BauRG kann es sowohl veräußert als auch vererbt werden. Vereinbarungen für das Entgelt in Form von wiederkehrenden Leistungen sind möglich, solange Ausmaß und Fälligkeit jener bestimmt sind. Wertsicherungsvereinbarungen sind grundsätzlich möglich. Dem Bauberechtigten stehen mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte eines Nutznießers zu.