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Dokument-ID: 1245112
4.3.9 Entnahme eines bebauten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen
Ebene natürliche Person:
Gem § 6 Z 4 EStG gilt: „Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Grundstücke im Sinne des § 30 Abs 1 sind mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs 3 vorliegt. Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.“