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Dokument-ID: 1162043
8.3 Erhaltungspflichten des Vermieters
Die Erhaltungspflichten des Vermieters sind (im Vollanwendungsbereich) des MRG in § 3 Abs 2 MRG abschließend (taxativ) aufgezählt. Ist man nicht sicher, welcher Bereich gilt, sollte dies überprüft werden. Davon hängt ab, welche Vertragspassagen wirksam sind bzw wie weit eine Kostenüberwälzung zulässig sein kann. Am wichtigsten ist für den Mieter, einen Defekt sofort zu melden und nicht abzuwarten.