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Dokument-ID: 1162026
2.6 Erwerb einer Dienstbarkeit an einer Immobilie
Die Dienstbarkeit, auch Servitut genannt, verpflichtet einen Eigentümer zur Duldung oder zur Unterlassung einer gewissen Sache, zu der er üblicherweise befugt wäre. Hierbei handelt es sich um ein dingliches Recht, das gegen jeden Besitzer wirksam ist. Der Eigentümer darf den Bestand der Servitutsanlage durch keine Maßnahme gefährden. Eine solche Dienstbarkeit muss nicht unentgeltlich sein. Eine Eintragung der Servitut in das Grundbuch ist erforderlich, jedoch muss der Erwerber eine offenkundige Servitut auch bei fehlender Eintragung gegen sich gelten lassen.