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Dokument-ID: 1245122
9 Folgen einer Ehescheidung iVm Immobilien
Allgemeines zur Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen iRd Ehescheidung
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Zweitwohnsitz
Gem § 26 Abs 1 BAO hat eine Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Meldung gem MeldeG hat nur Indizwirkung.