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Neu Dokument-ID: 1162022

Iman Torabia - Emil Nagl - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Grundsatz „Superficies solo cedit“

Wenn es keine gültigen Vereinbarungen gibt, werden bewegliche Sachen, die mit einem Grundstück untrennbar verbunden sind, rechtlich als Liegenschaftszugehör gesehen. Sie werden somit zu einer unbeweglichen Sache. Es gilt der Grundsatz des „superficies solo cedit“ (§ 297 ABGB; OGH 10.07.2012, 4 Ob 111/12w). Vom Grundsatz „superficies solo cedit“ trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen. Verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (RIS-Justiz RS0009887).

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